Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, den überwiegenden
Teil der Luftsicherheitsvorschriften der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen. Die Veröffentlichung der Liste der in der EU verbotenen
Gegenstände erleichtert es den Fluggästen, sich zu informieren, was an
Bord von Flugzeugen mitgenommen werden darf und was nicht. Außerdem
führt diese Maßnahme zu größerer Transparenz der in diesem Bereich
geltenden EU-Vorschriften. Die bestehenden Luftsicherheitsvorschriften
bleiben von dem heutigen Beschluss unberührt. Wesentliches Ziel ist es
vielmehr, einen großen Teil dieser bislang noch nicht amtlich
veröffentlichten Bestimmungen allgemein zugänglich zu machen, ohne die
Luftsicherheit zu beeinträchtigen.
Der für Verkehr zuständige Vizepräsident der Kommission Antonio Tajani erklärte: „Als die Kommission ihre Durchführungsvorschriften im Bereich der Luftsicherheit verabschiedete, wurde mit Unterstützung der Mitgliedstaaten beschlossen, von einer Veröffentlichung dieser Vorschriften aus Sicherheitsgründen abzusehen. Fünf Jahre danach ist es uns aufgrund der gesammelten Erfahrungen möglich, größere Transparenz zu schaffen, ohne dass es Abstriche bei der Sicherheit gibt. Damit wird ein weiterer positiver Schritt zum Vorteil der Flugreisenden in Europa getätigt.“
Informationen über die derzeit im Handgepäck und im aufgegebenen Gepäck verbotenen Gegenstände waren bislang über die Luftfahrtunternehmen und Flughäfen zu erhalten. Die Kommission hatte diese Informationen bereits 2004 und 2006 veröffentlicht.
Die bestehende Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit und ihre nachfolgenden Änderungen werden durch zwei Rechtsakte aufgehoben und ersetzt, nämlich durch eine Verordnung der Kommission und eine Entscheidung der Kommission. Die Verordnung enthält jenen Teil der bestehenden Vorschriften, der ohne Beeinträchtigung der Sicherheit der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, während die Entscheidung die als kritisch eingestuften Elemente umfasst, die nicht veröffentlicht werden. Dazu gehören beispielsweise die Mindestleistungsanforderungen an die auf Flughäfen eingesetzten Sicherheitskontrollgeräte.
Mit dem Erlass der Verordnung und der Entscheidung wird außerdem mehrfach zum Ausdruck gebrachten Forderungen des Europäischen Parlaments Rechnung getragen.
Die Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden (und somit auf folgender offizieller Website abrufbar sein: http://eur-lex.europa.eu/). Ferner wird sie auf der dem Luftverkehr gewidmeten Website der Kommission (http://ec.europa.eu/transport/air_portal/security/) abrufbar sein.
Die Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die dafür zuständig sind, die darin enthaltenen Elemente entsprechend befugten Personen nur in dem jeweils nötigen Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, in deren Artikel 8 es heißt, dass bestimmte Maßnahmen geheim bleiben und nicht veröffentlicht werden und dass die nationalen Behörden die Luftsicherheitsvorschriften nur den interessierten Parteien weitergeben, die diese benötigen.