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Keine Rundfunkgebühren ausserhalb der Saison

Gewerbliche Beherbergungsbetriebe – dazu zählen beispielsweise Hotels
und Gasthöfe – und privat vermietete Ferienunterkünfte – also
Ferienwohnungen, -zimmer und Pensionen –, die für mindestens drei
Monate im Kalenderjahr schließen, können sich für diese Zeit von den
Rundfunkgebühren befreien lassen. Dies geht auf Initiative des Deutschen Tourismusverbandes e.V. (DTV) und seiner Mitglieder hervor.


„Unser Einsatz hatte Erfolg“, freute sich der Präsident des Deutschen Tourismusverbandes e.V. (DTV), Reinhard Meyer, über die gefundene Lösung. Zugleich betonte er: „Die Einigung ist ein Kompromiss. Wir hatten uns mehr erhofft.“

Eine Teilschließung, beispielsweise einiger Zimmer, reiche aber nicht aus. Ein Antrag bei der Rundfunkanstalt ist Pflicht. In diesem muss der Betreiber oder der Vermieter die Schließung glaubhaft machen – diese also belegen, zum Beispiel mit einem entsprechenden Hinweis auf seiner Internetseite oder mit einer Bestätigung der örtlichen Tourismusbehörden.

In der jüngsten Vergangenheit gab es lediglich das so genannte Hotelprivileg – einen pauschalen Rabatt. Demnach zahlen Beherbergungsbetriebe mit bis zu 50 Objekten für das Erstgerät die volle Rundfunk- und Fernsehgebühr. Für alle weiteren Geräte zahlen die Betriebe jeweils nur noch 50 Prozent der Jahresgebühr. Anbieter mit mehr als 50 Objekten müssen ab dem zweiten Gerät 75 Prozent der Gebühr entrichten. Aber: Dieser pauschale Rabatt lässt sich nicht mit der saisonalen Anmeldung kombinieren, eine so genannte Doppelprivilegierung wird ausgeschlossen.

Weitere Infos:
www.deutschertourismusverband.de

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