Hannover 96

11 Apr 2018 14:00 #36858 von Twixx
Twixx antwortete auf Hannover 96

Identisch zum 14.06.2017 fanden am heutigen Mittwoch, den 11.04.2018, erneut Hausdurchsuchungen bei vermeintlichen Mitgliedern der Ultragruppe „Rising Boys Hannover“ (kurz RBH) statt.

Wie auch in der ersten Welle der Hausdurchsuchungen im Jahr 2017, gehört, nach Erkenntnissen der Fanhilfe Hannover, ein Großteil der betroffenen Personen erneut nicht der Ultra-Gruppe RBH an.

Da nach bisheriger Aktenlage keine Täter seitens der Polizei ermittelt werden konnten, stellt sich auch hier die Frage nach Sinn, Zweck und Verhältnismäßigkeit dieser Aktion.

Allem Anschein nach versucht die Bundespolizei in diesem Kontext dem durch sich selbst erzeugten Ermittlungsdruck, infolge des medienwirksamen Auftretens, gerecht zu werden. Dieses alles ohne Rücksicht auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und dem Schutze unbescholtener Bürger.

„Es ist mittlerweile nicht unüblich, dass die Ermittlungsbehörden in Niedersachsen mit Kanonen auf Spatzen schießen. Den meisten Betroffenen bleibt lediglich die spätere Gewissheit als unschuldiger Bürger Opfer einer solchen Maßnahme geworden zu sein, was das Gericht später auch feststellen wird. Eine Entschuldigung oder gar eine Wiedergutmachung der Ermittlungsbehörden für ihre Fehleinschätzung findet in keinem einzigen Fall statt.“, gibt ein Sprecher der Fanhilfe Hannover zu bedenken.

„Wir würden es sehr begrüßen, wenn Journalisten wie Britta Mahrholz und Tobias Morchner nicht nur als Erstes in der lokalen Presse über die Maßnahmen berichten würden, sondern auch die Endergebnisse der Ermittlungen in selbigen Umfang ans Tageslicht bringen würden. Dass hier ein starkes Ungleichgewicht zwischen der Anzahl von vermeintlichen Tatverdächtigen und den tatsächlich erfolgten Verurteilungen seit Jahren vorherrscht, ist mehr als offensichtlich.“, fährt dieser fort.

Die Fanhilfe Hannover rät auch bei dieser Maßnahme allen Betroffenen einen Rechtsbeistand zu konsultieren. Zudem wird die Fanhilfe juristisch den Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger prüfen und gegebenenfalls zur Anzeige bringen.


fanhilfehannover.blogspot.de/2018/04/pre...zu-den-erneuten.html
26 Apr 2018 14:03 #37004 von Marco
Marco antwortete auf Hannover 96
Rückblick 2014: Ein verwaister Braunschweiger Hauptbahnhof?! Bombenalarm? Nein, die Anhängerschaft von Hannover 96 rückte an. Allerdings nicht, um zum Gästeblock des Braunschweiger Stadions zu fahren, sondern eine Fandemo über die Bühne zu bringen. Aus dem Ganzen wurde jedoch eine ganz miese Nummer. Den 96-Fans stellte man direkt am Hauptbahnhof einen komplett abgeriegelten Parkplatz zur Verfügung. Verhör verschaffen? Klare Fehlanzeige! Was für eine Farce! Hier der Bericht und die Fotos von einem Tag, der wirklich nachdenklich machte.

www.turus.net/sport/fussball/7783-eintra...ur-echten-farce.html








20 Jun 2018 20:50 #37465 von Twixx
Twixx antwortete auf Hannover 96

Fußball-Bundesligist Hannover 96 geht auf seine kritischen Anhänger zu. Anlässlich des Starts des Dauerkartenverkaufs am Freitag veröffentlichte der Verein in Abstimmung mit dem Fanbeirat eine Erklärung. "Wir wünschen uns, dass bei fanpolitischen Themen künftig mit- statt übereinander gesprochen wird", hieß es darin.

In der vergangenen Saison hatten die 96-Ultras zu einem Stimmungsboykott bei Heimspielen aufgerufen. Sie protestierten damit gegen die Pläne von Präsident Martin Kind, die Mehrheit am Fußball-Bundesligisten zu übernehmen.


www.t-online.de/nachrichten/id_83943570/...duerfen-bleiben.html
18 Jul 2018 18:24 #37561 von Twixx
Twixx antwortete auf Hannover 96

Das Präsidium des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. hat am heutigen Tag den Antrag von Hannover 96 und Herrn Martin Kind auf Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel einstimmig abgelehnt. Herrn Martin Kind ist es damit nach den Verbandsregeln nicht möglich, die Mehrheit der Anteile an der „Hannover 96 Management GmbH“ zu übernehmen. Das Gremium hatte sich in den vergangenen Monaten eingehend mit der Thematik befasst und unter anderem die Antragssteller im Rahmen von gemeinsamen Sitzungen angehört. In der abschließenden Bewertung kam das DFL-Präsidium zu dem Ergebnis, dass das Kriterium der „erheblichen Förderung“ als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme von der 50+1-Regel nicht erfüllt ist.

Hannover 96 und Herr Martin Kind hatten sich mit ihrem Ausnahmeantrag auf Paragraph 8, Nummer 3, Absatz 5 der DFL-Satzung bezogen. Dort heißt es wörtlich: „Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins nur in Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat, entscheidet das Präsidium des DFL e.V." Zur Konkretisierung und Präzisierung der in der Satzung enthaltenen Rechtsbegriffe hat das Vorgänger-Organ des DFL-Präsidiums, der „Vorstand des Ligaverbandes“, bereits im Jahr 2014 Auslegungsleitlinien verabschiedet. Diese wurden im Rahmen einer Mitgliederversammlung am 4. Dezember 2014 vorgestellt sowie zusätzlich per Rundschreiben allen Clubs zur Verfügung gestellt und anschließend in Bezug auf die TSG 1899 Hoffenheim auch bereits angewendet.

Das Kriterium der „erheblichen Förderung“ wird danach so ausgelegt, „dass die Höhe des finanziellen Engagements in jeder einzelnen Spielzeit während des 20-Jahre-Zeitraums mindestens dem durchschnittlichen Budgetanteil entsprechen soll, den das Hauptsponsoring des Clubs, d.h. das höchste Einzelsponsoring, ausmacht“. Die von Herrn Martin Kind unstrittig in den letzten 20 Jahren erbrachten Förderleistungen erreichen nach Ansicht des DFL-Präsidiums nicht den erforderlichen Umfang, der eine Ausnahme von der 50+1-Regel gemäß Satzung rechtfertigen würde. Für die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA als satzungsunterworfenes Mitglied im DFL e.V. besteht nach dem Beschluss die Möglichkeit zur Anrufung des Ständigen Schiedsgerichts der Lizenzligen.

DFL-Präsident Dr. Reinhard Rauball: „Das Präsidium hat sich die Entscheidung alles andere als leicht gemacht. Im Sinne der Antragssteller, aber auch im Sinne der Gemeinschaft aller 36 DFL-Clubs, wurde die Sachlage über Monate intensiv und umfassend geprüft. Auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hat das Präsidium als das zuständige Gremium bei seiner abschließenden Bewertung konsequent die Satzung in einer den Leitlinien entsprechenden, einheitlichen Auslegung angewendet.“ Hannover 96 und Herr Martin Kind hatten am 4. August 2017 den Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme von der 50+1-Regel gestellt. Dieser Antrag wurde am 5. Februar 2018 durch die Antragsteller vorübergehend ruhend gestellt und am 11. Mai 2018 wieder aktiviert.

Unabhängig von der konkreten Entscheidung über den Antrag von Hannover 96 und Herrn Martin Kind hat das DFL-Präsidium beim Bundeskartellamt ein „Verfahren nach Paragraph 32 c GWB“ (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) beantragt. Mit diesem Schritt sollen mögliche kartellrechtliche Bedenken bezüglich der grundsätzlichen Anwendung und Auslegung der 50+1-Regel geprüft werden.

Dazu erläutert Dr. Rauball: „Der Prüfantrag beim Bundeskartellamt erfolgt unabhängig von dem aktuellen Präsidiumsbeschluss über den Ausnahmeantrag von Hannover 96 und Herrn Martin Kind. In den vergangenen Monaten hat es eine intensive, öffentlich geführte Debatte über die 50+1-Regel gegeben. Dieser Schritt soll allen Beteiligten Klarheit bringen.“


www.dfl.de/de/home/dfl-praesidium-lehnt-...-martin-kind-ab.html

Hannover 96 nimmt die Entscheidung des Präsidiums der Deutschen Fußball-Liga (DFL), den Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der sogenannten 50+1-Regel abzulehnen, zur Kenntnis. Das gilt für den Verein, die Kapitalgesellschaften und Herrn Kind persönlich.

Die Entscheidung des DFL-Präsidiums ist unverständlich und offensichtlich rechtsirrig. Wir können nicht nachvollziehen, welche Grundlagen das DFL-Präsidium dabei geleitetet haben.

Wir sind überzeugt, die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung rechtlich sicher und vollständig nachgewiesen zu haben. Unserer Meinung nach ist die Ablehnung unseres Antrags satzungswidrig erfolgt. Wir halten noch einmal fest, dass der Ausnahme-Antrag, der gemeinsam von Hannover 96 e.V., Hannover 96 KGaA und Herrn Kind gestellt wurde, auf der Basis der bestehenden 50+1-Regel erfolgte und diese nicht infrage gestellt hat. Hannover 96 machte lediglich die gleichen Rechte geltend, die dem VfL Wolfsburg, Bayer Leverkusen und 1899 Hoffenheim bereits gewährt wurden.

Welche Unsicherheit seitens der DFL und des Präsidiums herrscht und auf welchem unsicheren rechtlichen Terrain diese Entscheidung zulasten von Hannover 96 erfolgt ist, ergibt sich schon daraus, dass die DFL selbst das Bundeskartellamt anruft, damit dort den Fragwürdigkeiten und den offenkundigen Problemen dieser Regelung nachgegangen wird. Leider sind die DFL und das Präsidium offensichtlich nicht in der Lage, selbst eine rechtmäßige Situation herzustellen und die eigenen Belange der Liga zu gestalten.

Wir bedauern, dass es zu der Ablehnung gekommen ist. Die positive Entwicklung von Hannover 96 wird dadurch beeinträchtigt. Wir werden versuchen, Schaden von Verein und Lizenzspielerbereich abzuwenden.

Wir werden nun den angekündigten Weg gehen und alle notwendigen und rechtlichen Schritte einleiten.

Hannover 96


www.hannover96.de/aktuelles/news/details...-der-50-1-regel.html
21 Jul 2018 21:57 #37565 von Twixx
Twixx antwortete auf Hannover 96

Pressemitteilung zu den Urteilen des AG Augsburg gegen vier Fans von Hannover 96

Mit großer Verwunderung nahm die Fanhilfe Hannover die Urteile des Amtsgerichts Augsburg zu Kenntnis, wonach vier Beklagte zu Geldstrafen in Höhe von insgesamt 27.000€ verurteilt worden sind.

Nach Auffassung der Fanhilfe Hannover sind hier weder ein angemessenes Maß, noch die passenden Verhältnismäßigkeiten zu anderen Straftatbeständen durch die Richterin gefunden worden.

Vielmehr lässt das Vorgehen der Polizei und der Justiz darauf schließen, dass ein Exempel statuiert werden sollte.

Besonders herauszustellen ist hier der Eifer der lokalen Polizeibehörde.

Ein Nachlösen der Fahrkarten wurde am Spieltag selber unterbunden. Zudem drängte im Nachgang die Polizei mit Nachdruck bei den Augsburger Verkehrsbetrieben auf die Erstattung einer Anzeige, anstatt die gütliche Einigung zwischen Fans und Verkehrsbetrieben in Form der in den Beförderungsbedingungen festgelegten Erstattung eines erhöhten Fahrpreises zu akzeptieren.

(www.avv-augsburg.de/…/Gemeinsame_Befoerderungsbedin…)

Die Fanhilfe Hannover hat in diesem Vorgang allen Betroffenen nahe gelegt sich in die zweite Instanz zu begeben und von juristischen Schritten Gebrauch zu machen. Die Urteile sind bisher nicht rechtskräftig und die Verteidigung der Betroffenen kündigten an, in Berufung zu gehen.


www.facebook.com/permalink.php?story_fbi...4&id=276386142459274
27 Jul 2018 12:33 #37629 von Twixx
Twixx antwortete auf Hannover 96

Die 96-Fanszene hat den Stimmungsboykott bei den Bundesligaspielen offiziell beendet. Auf dem 9. Fanszenetreffen im Chez Heinz in Hannover-Linden entschied sich eine deutliche Mehrheit dafür, ihre Mannschaft in der kommenden Saison stimmgewaltig zu unterstützen.


96freunde.de/hannover-96-fans-wagen-den-...t-ihrem-herzensklub/
03 Okt 2018 01:58 #38226 von Twixx
Twixx antwortete auf Hannover 96

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Stadionverbot unwirksam sein kann, wenn keine hinreichende Tatsachengrundlage besteht, welche die Besorgnis künftiger Störungen erwarten lässt.

Nr. 11/2018

Im konkreten Fall war der Kläger, ein Fan des Fußballvereins Hannover 96, am 04. November 2016 gemeinsam mit anderen Fans von der Polizei festgehalten und über Nacht in Gewahrsam genommen worden. Am 06.11.2016 fand das Fußballspiel von Hannover 96 gegen Eintracht Braunschweig (sog. Niedersachsenderby) statt und dem Kläger wurde ein Platzverweis für den Bereich der Stadt Braunschweig bis Sonntagabend 06.11.2016 erteilt. Ein Ermittlungsverfahren wurde nicht eingeleitet. Der Kläger ist vor dem Vorfall nicht polizeilich in Erscheinung getreten. Bei dem Kläger und in dessen Fahrzeug wurden keine gefährlichen Gegenstände gefunden. Bei anderen Fahrzeugen, welche ebenfalls am 04.11.2016 kontrolliert wurden, fand die Polizei Vermummungsmaterial und Schlaggegenstände. Die Zentrale Informationsstelle der Polizei empfahl dem Beklagten im Dezember 2016, gegen den Kläger und insgesamt 177 Personen, die am 04.11.2018 kontrolliert wurden, ein Stadionverbot auszusprechen. Nachdem der Kläger dazu angehört wurde, erteilte der Beklagte dem Kläger ein bundesweites Stadionverbot mit Schreiben vom 26.09.2017, welches bis zum 26.03.2019 befristet wurde.

Das Amtsgericht entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung des Stadionverbots hat, weil dieses einer sachlichen Grundlage entbehre. Zwar stehe es dem Beklagten grundsätzlich frei, über den Zutritt Dritter zu Stadien zu entscheiden. Der Ausschluss eines Einzelnen dürfe jedoch nicht ohne sachlichen Grund und nicht willkürlich erfolgen. Die Besorgnis einer künftigen Störung durch einen Fußballfan sei nicht davon abhängig, dass tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet würde. Es bedürfe auch nicht des Nachweises vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns. Der Beklagte muss aber eine eigene Tatsachengrundlage ermitteln und darf sich nicht auf subjektive Einschätzungen der Polizei verlassen. Allein der Platzverweis gegen den Kläger reiche im konkreten Falle nicht aus, denn neben diesem und der Ingewahrsamnahme lägen keinerlei Tatsachen hinreichende Art vor, welche die Besorgnis künftiger Störungen durch den Kläger rechtfertigten.

Selbst wenn in einzelnen Fahrzeugen bei einer Kontrolle gefährliche Gegenstände gefunden würden, könnten diese nicht ohne weiteren Erkenntnisse 177 Personen zugerechnet werden. Der Kläger sei weder polizeibekannt noch für Störungen in Stadien in der Vergangenheit auffällig gewesen, so dass der Beklagte hier ein Pauschalurteil gefällt habe, ohne dass eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Ausspruch eines Stadionverbot bestanden hätte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pr...driges-stadionverbot