Hannover 96

08 Aug 2017 21:12 #34935 von Twixx
Twixx antwortete auf Hannover 96

Nach den Vorkommnissen beim Testspiel zwischen dem FC Burnley und Hannover 96 hat der Kontrollausschuss des DFB die Berichte der Kollegen des englischen Fußball-Verbandes (FA) und des Schiedsrichters angefordert. Sobald diese vorliegen und ausgewertet sind, wird der Kontrollausschuss über den Fortgang des Verfahrens entscheiden.

Das Spiel in Burnley wurde nach Ausschreitungen auf den Rängen kurz vor Ende ersten Halbzeit unterbrochen und aus Sicherheitsgründen nicht wieder angepfiffen.


www.dfb.de/news/detail/nach-vorkommnisse...6294a1e7291d1889db16
10 Aug 2017 22:27 #34952 von Twixx
Twixx antwortete auf Hannover 96

Nach den Fan-Krawallen in Burnley schießt Hannover-96-Chef Martin Kind gegen gewaltbereite Ultras und kündigt Maßnahmen an: "Wir werden versuchen, sie auszugrenzen" .


www.sportbuzzer.de/artikel/martin-kind-w...-brauchen-sie-nicht/
13 Sep 2017 16:27 #35184 von Twixx
Twixx antwortete auf Hannover 96

Die Fanhilfe Hannover beglückwünscht die Neue Presse Hannover / NP und die Polizei Hannover zu herausragender Interpretationsarbeit!
Wie die Spürnasen richtig tippten, stellte das Mitbringen von "Sperrmüll" zur Kontrolle einen Protest in Form des zivilen Ungehorsams dar, um den aktuellen Sicherheitswahn ad absurdum zu führen.

Als ungerecht empfinden wir hier jedoch den Vorwurf der NP, man habe im Bahnhof seinen Müll abladen wollen. Verboten waren laut Allgemeinverfügung Bewaffnung, Glasflaschen und Pyrotechnik - von anderen Gegenständen war jedoch nicht die Rede.
Vielmehr wurde die Mitnahme dieser Habseligkeiten untersagt, obwohl die Betroffenen sie gerne mitgenommen hätten.

Presse und Polizei haben sich bezüglich dieser Maßnahme erneut selbst entlarvt. In vorauseilendem Gehorsam und im Rahmen ihrer allgemeinen Angst vor Fußballfans kontrollierten zwei Beamte bereits in der Innenstadt einen Fan und beschlagnahmten seine topflose Zimmerpflanze. Die Ratlosigkeit der Repressionsorgane bezüglich dieser Aktion zeigt, in welchen Denkmustern diese sich bewegen: alles, was Fußballfans unternehmen ist kriminell und muss doch irgendwie verboten sein, ihre Aktionen sind, selbst wenn sie rechtlich nicht relevant sind, zu reglementieren und am Ende als "Chaotismus" zu diffamieren.


www.facebook.com/Fanhilfe-Hannover-276386142459274/
12 Okt 2017 14:08 #35388 von Twixx
Twixx antwortete auf Hannover 96

Fanhilfe Hannover kritisiert Erteilung von 177 Stadionverboten
In den vergangenen zwei Wochen trafen bei einer dreistelligen Anzahl an Personen Stadionverbote für eine mutmaßlich kurz bevorstehende Auseinandersetzung zwei Tage vor dem Derby ein. Dieser Vorfall ereignete sich bereits vor knapp einem Jahr im November 2016. Die Laufzeiten variieren zwischen einem halben und drei Jahren.

Die Begründung des DFB ist hierbei eine laut Polizeiangaben unmittelbar bevorstehende größere körperliche Auseinandersetzung zwischen rivalisierenden Fangruppen. Die Begründung soll sich auf § 4 Absatz 4 (16.) der Stadionverbotsrichtlinien (SVRi) stützen. Hierbei soll ein bundesweit wirksames Stadionverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Polizeiliche Ingewahrsamnahmen reichen hierfür aus, wenn hinreichende Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene Taten gemäß § 4 Absatz 3 der SVRi begangen hat oder begehen wollte. Hierzu zählen schwere Straftaten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen, so wie Landfriedensbruch, oder Straftaten unter Anwendung von Gewalt.

Zunächst ist zu kritisieren, dass es bis heute insofern keine Beweise für eine unmittelbar anstehende Auseinandersetzung gibt, als dass sich keine gegnerischen Fans in der Nähe aufhielten. Gegen die Betroffenen wurden deshalb nach Auskunft der Polizei nicht einmal Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet. Ein Großteil der 177 Personen befand sich dennoch für 48 Stunden, bis nach Ende des Spiels, in Gewahrsam.

Der bis zu dreijährige Ausschluss der betroffenen Personen aus sämtlichen Partien der ersten bis zur vierten Liga ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unverständlich. Die Verbote beruhen lediglich auf Vermutungen und werden im Ergebnis dennoch so bestraft wie tatsächlich bei Fußballveranstaltungen stattfindende Auseinandersetzungen.

Zudem spricht gegen die Erteilung der Stadionverbote der fehlende Spieltagszusammenhang. Gemäß § 1 Absatz 1 SVRi ist Voraussetzung eines wirksamen Stadionverbots das "sicherheitsbeeinträchtigende Auftreten im Zusammenhang mit dem Fußballsport". Hier drängt sich die Frage auf, wieso der DFB entgegen seiner eigenen Regeln das, im Übrigen strafrechtlich nicht relevante, Verhalten von Privatpersonen beurteilt und sanktioniert. In dieser Form kann die Erteilung von Stadionverboten nur als Ersatzstrafrecht des DFB bewertet werden.

Laut § 5 Absatz 1 der SVRi ist das Stadionverbot im Hinblick auf die Zwecksetzung möglichst zeitnah zu der sicherheitsbeeinträchtigenden Handlung des Betroffenen auszusprechen, wovon ein Jahr später nicht mehr gesprochen werden kann. Auch der vermeintlich präventive Charakter eines Stadionverbots geht in diesem Zeitraum völlig verloren.

Grundsätzlich kann die datenschutzrechtliche Frage gestellt werden, wie der DFB, ein “gemeinnütziger” privatrechtlicher Verein, überhaupt an entsprechende Vorkenntnisse über die Betroffenen gelangt, zudem es sich ausschließlich um gefahrenabwehrrechtliche Erkenntnisse handelt. In anderen Konstellationen wäre eine Weitergabe dieser Daten an privatrechtliche Personen oder Konstrukte undenkbar.

In diesem Zusammenhang sind auch die bereits im vergangenen Jahr ohne vorherige Anhörung ausgesprochenen dreijährigen Stadionverbote zu erwähnen. Diese erhielten Personen, bei denen ein Aufenthaltsverbot für die Saison 2016/2017 ausgesprochen wurde. Auch hier muss die Frage der Datenweitergabe an den DFB gestellt werden. Zudem zeigt sich hier erneut der ersatzstrafrechtliche Charakter der Stadionverbote: Für die bereits "Vorbelasteten" wird das Stadionverbot mit einer entsprechenden Strafschärfung versehen.

Weitere Fragen wirft die verschiedene Laufzeit der Stadionverbote innerhalb der Gruppe der nicht bereits von einem Aufenthaltsverbot betroffenen Personen auf, die sich trotz ihrer Unterschiedlichkeit nicht an polizeilichen Vorkenntnissen zu bemessen scheinen.

Nach der freiheitsentziehenden Maßnahme in Form einer Langzeitingewahrsamnahme ein Jahr später eine derart einschneidende Strafe durch einen Sportverband auszusprechen, während nachweislich keine Straftaten vorlagen, kann nicht der richtige Weg sein und verschärft nur zusätzlich das Feindbild DFB und Polizei. Gerade der DFB spricht vermehrt Stadionverbote in größerer Masse auf Empfehlung der Polizei aus. Die Polizei Hannover versucht vermutlich auch in diesem Fall durch die Anregung extrem überzogener Laufzeiten die Betroffenen weiter zu gängeln und macht sich den Kampf gegen die Szene augenscheinlich zu einer persönlichen Aufgabe. Anders sind die beispiellosen Maßnahmen hier in Hannover in der Vergangenheit nicht zu erklären.

Selbst aus einsatztaktischen und ökonomischen Gesichtspunkten sind die Stadionverbote im Höchstmaß unkonstruktiv, da die operativen Polizeikräfte an Spieltagen für die Bewachung der Stadionverbotler an unterschiedlichen Orten zahlreiche Überstunden aufbauen müssen. Diese Überstunden wird die Polizei wiederum in einer zukünftigen Statistik dafür nutzen, aufzuzeigen, wie stark das vermeintliche Gewaltpotential der hannoverschen Fanszene angestiegen sei und wiederum neue Repressalien fordern, um dem entgegen zu wirken.

Die Fanhilfe Hannover prüft gegen dieses Novum von Massen-Stadionverboten rechtliche Schritte.


fanhilfehannover.blogspot.de/2017/10/fan...siert-erteilung.html
27 Nov 2017 19:52 #35762 von Marco
Marco antwortete auf Hannover 96
Hannover 96 vs. VfB Stuttgart








05 Dez 2017 22:40 #35852 von Twixx
Twixx antwortete auf Hannover 96

Die öffentliche Fehde um die Übernahme von Investor Martin Kind überschattet bei Hannover 96 derzeit alles. Klubboss Kind wehrt sich gegen zwei anonyme Anzeigen, indem er selbst Strafantrag stellt: Den Vorwurf der Untreue will der Investor nicht auf sich sitzen lassen.


www.n-tv.de/sport/fussball/96-Praesident...article20167776.html
13 Dez 2017 13:00 #35901 von Twixx
Twixx antwortete auf Hannover 96

Pressemitteilung: Oberlandesgericht weist Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück

Mit Beschluss vom gestrigen Tage hat das Oberlandesgericht Celle den Antrag des Aufsichtsratsmitgliedes Ralf Nestler auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Zurückweisung erfolgte mit der Begründung, dass das Aufsichtsratsmitglied den Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit und Unterlassung der Vollziehung des Vorstandsbeschlusses vom 14. Juni 2017 und 31. Juli 2017 (Vorstandsbeschluss zur Veräußerung der Geschäftsanteile an der Hannover 96 Management GmbH und die Zustimmung des Aufsichtsrats) nicht persönlich geltend machen kann.

Das Oberlandesgericht Celle vertritt die Auffassung, dass ein entsprechender gerichtlicher Antrag durch den Verein, nicht hingegen durch ein einzelnes Mitglied des Vereins zu stellen sei. Diese Frage ist in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur umstritten. Der Senat entscheidet diese Frage zu Lasten des Antragstellers.

“Für den Fall, dass seitens des Vorstandes Vereinsgeschäfte nicht ordnungsgemäß geführt würden, hätte der Verein gegen seinen Vorstand Ansprüche auf Durchführung oder Unterlassung bestimmter Geschäftsführungsmaßnahmen sowie auf Schadensersatz. Die Entscheidung darüber, ob ein Anspruch gegen den Vorstand durchgesetzt werden soll, liegt also bei der Mitgliederversammlung, die die Vor- und Nachteile einer solchen Maßnahme gegeneinander abzuwägen hat (vgl. Grunewald ZIP 1989 S.962 ff, 966).“

Damit wählt der Senat ähnliche Worte, die auch Aufsichtsrat Nestler in seinem Antrag zur Mitgliederversammlung am 27.04.2017 in Bezug auf die Abwägung forderte. Der Antrag fand bekanntlich eine deutliche Mehrheit von nahezu 75% der abstimmenden Mitglieder.

Ob letztlich dem Antragsteller eine Klagebefugnis zusteht oder nicht, ist in einem Hauptsacheverfahren und dann wohl erst höchstrichterlich abschließend zu klären.

Anders als das Landgericht sah das Oberlandesgericht den Antrag aber nicht als verspätet an und bejahte den Verfügungsgrund. Der Antragsteller habe, angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen, die erforderlichen Schritte zügig und rechtzeitig eingeleitet, so das Oberlandesgericht in der Begründung.
Das Oberlandesgericht Celle führt zum vorgelegten Gutachten der renomierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly aus:

„Unterstellt, das vom Antragsteller behauptete drastische Missverhältnis zwischen Kaufpreis (12750 EUR) und Wert (10 Mio. EUR) der Gesellschaftsanteile an der Hannover 96 Management GmbH bestünde, was der Senat mangels eigener Sachkunde als Wirtschaftsprüfer nicht beurteilen kann, könnte der Antragsteller aber dennoch keine Rechte der Mitgliederversammlung geltend machen,…“.

Der Senat gibt hiermit zu verstehen, dass die Beurteilung der Wertfrage richtigerweise nur Sache der Wirtschaftsprüfer sein kann. Diese Wertfrage hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker &Tilly gutachterlich mit 10 Mio. EUR (Mindestwert) eindeutig entschieden.

Aufsichtsrat Ralf Nestler sieht sich damit in seiner Auffassung, der Wert der Anteile sei mit mindestens 10 Mio. EUR. zu bewerten, bestätigt und sieht damit auch eine dringende Handlungsverpflichtung aller Gremien, denen das Gutachten Baker Tilly vorliegt, das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anzuerkennen und die am 14.06.2017 seitens des Vorstandes und am 31.07.2017 seitens des Aufsichtsrates getroffenen Beschlüsse aufzuheben.

Obwohl der Senat den Antrag Nestlers folglich nur an der in der Literatur umstrittenen Rechtsfrage der persönlichen Anspruchsberechtigung scheitern lässt, verweist der Senat auf Seite 21 des Beschlusses auf eine Handlungsoption für die Mitglieder, sollten die Gremien wider Erwarten der Bewertung des OLG Celle nicht folgen:

„Ferner scheint, ohne dass dies im vorliegenden Verfahren zu entscheiden wäre, das Recht der Mitgliederversammlung auf Abwahl des Vorstandes nicht zwingend ausgeschlossen. Zwar wird der Vorstand nach § 15 Nr. 2 der Satzung des Antragsgegners durch Aufsichtsratsbeschluss bestellt und abberufen. Für die Mitgliederversammlung besteht aus wichtigem Grund auch dann die Möglichkeit, den Vorstand abzuberufen, wenn nach der Satzung ein anderes Organ für die Bestellung und den Widerruf zuständig ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Auflage, § 27 Rn.2, str. a.A. Münchner Kommentar/Arnold, BGB 7.Auflage, § 27 Rn 28).“

Hieran wird deutlich, dass der Senat sehr wohl die Brisanz und Problematik des Falles vollumfänglich erfasst hat, aber die im Aktienrecht anerkannte Klagebefugnis eines einzelnen Aktionärs, nicht auf das einzelne Vereinsmitglied übertragen möchte.

Den Streitwert hat das Oberlandesgericht, nachdem dieser zuvor vom Landgericht auf 5.000.000,00 Euro festgesetzt wurde, auf 350.000,00 Euro für beide Instanzen festgesetzt. Nach diesem Streitwert berechnen sich nunmehr die Gerichtsgebühren.


proverein1896.de/2017/12/pressemitteilun...-verfuegung-zurueck/