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Montag, den 03. November 2008 um 17:33 Uhr |
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Am 01. November 2008 trat eine Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung in Kraft. Mit dieser Änderung können die Reiseveranstalter künftig auf die Situation reagie
ren, dass eine im Katalog ausgepreiste Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher - teurer gewordener - Kontingente verfügbar ist. Für diese Fälle kann sich der Reiseveranstalter künftig eine Preisanpassung vorbehalten, dies teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. Was das für den Reisenden bedeutet ist noch nicht klar.
Nach Angaben des Ministeriums entstehe für die Reisenden kein Nachteil. Ein Missbrauch durch Dumping-Angebote wäre nach den Regeln über den unlauteren Wettbewerb weiterhin zu untersagen. Wirklich kein Nachteil?Â
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